Informationen zur Corona-Situation
Informationen zu den gemeindlichen Einrichtungen
- Rathaus
Ab sofort findet die 3G-Regelung im Rathaus auch für Besucher Anwendung. Alle Besucher werden analog zu den Mitarbeitern beim Zutritt in die Verwaltungsgebäude auf die 3G-Regel (geimpft, genesen oder getestet) kontrolliert.Um eine Terminvereinbarung mit dem jeweiligen Sachbearbeiter wird gebeten.
Dies kann über die zentrale Rufnummer 08661 98870 erfolgen.
Durchwahlnummern der Abteilungen:
Einwohnermelde-/Passamt: 08661/9887-30
Standesamt/Friedhofsverwaltung: 08661/9887-33
Finanzverwaltung: 08661/9887-15
Buchhaltung/Kasse: 08661/9887-16
Steueramt: 08661/9887-36
Bauamt: 08661/9887-18
Bautechnik: 08661/9887-19Bitte beachten Sie, dass diese Regelung auch auf bereits vereinbarte Termine Anwendung findet.
Innerhalb der Verwaltungsgebäude gilt weiterhin die Abstandspflicht, sowie eine FFP2-Maskenpflicht, unabhängig vom jeweiligen Status.
- Gemeindlicher Wertstoffhof:
- Der gemeindliche Wertstoff ist zu den gewohnten Anlieferungszeiten geöffnet, und zwar Dienstag von 14-17 Uhr, Mittwoch von 9-12 Uhr, Freitag von 14-18 Uhr und Samstag von 8-12 Uhr.
Es kann aufgrund des beschränkten Einlasses zu längeren Wartezeiten kommen. Bitte halten Sie den Mindestabstand zu anderen Personen ein und minimieren Sie die Aufenthaltsdauer. Das Tragen von Mund-Nasenschutz-Masken auf dem Wertstoffhofgelände ist Pflicht!
- Der gemeindliche Wertstoff ist zu den gewohnten Anlieferungszeiten geöffnet, und zwar Dienstag von 14-17 Uhr, Mittwoch von 9-12 Uhr, Freitag von 14-18 Uhr und Samstag von 8-12 Uhr.
- Kitas, Grundschule:
- Friedhof- und Bestattungswesen:
- Im Falle von Bestattungen oder Verabschiedungen wenden Sie sich bitte an unsere Friedhofsverwaltung.
- Standesamtswesen:
- Standesamtliche Eheschließungen können leider nur im beschränkten Rahmen abgehalten werden. Für weitere Auskünfte stehen Ihnen unsere Mitarbeiterinnen unter der Tel.Nr. 08661/9887-33 oder -34 zur Verfügung.
Landratsamt Traunstein / Pressemitteilung
Was soll ich wann tun? Wann besteht für mich eine Ansteckungsgefahr mit dem Coronavirus SARS-CoV-2?
Ansteckungsfahr besteht, wenn Sie engen Kontakt zu einer infizierten Person hatten
- bereits innerhalb von 2 Tagen vor dem Symptombeginn der infizierten Person,
- während der gesamten Zeit, in der die infizierte Person Krankheitszeichen zeigt, und auch
- innerhalb von 2 Tagen vor Abnahme des positiven Tests bei der infizierten Person, falls diese keine Krankheitszeichen zeigt.
Ein „enger Kontakt“ ist zum Beispiel, wenn der Abstand untereinander über mehr als 10 Minuten weniger als 1,5 Meter betrug und weder die infizierte Person noch ihre Kontaktpersonen durchgehend und korrekt eine medizinische Gesichtsmaske oder eine FFP2-Maske getragen haben. Ein Gespräch zwischen infizierter Person und Kontaktperson gilt zudem immer als „enger Kontakt“, unabhängig davon, wie lang es dauert, wenn nicht beide eine Maske entsprechend getragen haben. Die Ansteckungsgefahr besteht so lange, bis die infizierte Person aus der Isolation entlassen ist. Ein enger Kontakt außerhalb dieser Zeit ist in der Regel unkritisch.
Werde ich vom Gesundheitsamt kontaktiert?
In der jetzigen Phase der Pandemie geht es vor allem darum, Personen mit einem hohen Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf zu schützen und zu verhindern, dass viele Menschen eine Behandlung im Krankenhaus benötigen. Daher konzentrieren sich aktive Ermittlungen des Gesundheitsamts bei Kontaktpersonen infizierter Menschen derzeit auf Haushaltsangehörige, also Partnerin oder Partner, Kinder und weitere Personen, die mit in der Wohnung leben. Sie haben ein besonders hohes Ansteckungsrisiko. Personen mit Kontakt zu gefährdeten Menschen. Sie könnten eine Infektion in Risikogruppen weitertragen oder eine Vielzahl von Menschen anstecken. Dies betrifft Personen in Pflege-oder Altenheimen, in Obdachlosenunterkünften, Asylunterkünften, Justizvollzugsanstalten und ambulanten Pflegediensten, sowohl diejenigen, die dort arbeiten, als auch diejenigen, die dort leben oder betreut werden. Für Schulen und Kindertageseinrichtungen gibt es eigene Regelungen. Personen, die nicht diesen Gruppen angehören, werden nicht mehr vom Gesundheitsamt kontaktiert. Stattdessen können sie durch die infizierten Personen selbst informiert werden. Wer auf diese Weise erfährt, dass er Kontakt zu einer infizierten Person hatte, sollte seine eigenen Kontakte reduzieren, die allgemeinen Hygieneregeln genau befolgen, sich mit einem Schnelltest selbst testen und auf mögliche Krankheitszeichen von COVID-19 achten.
Wichtig zu wissen: Solange keine Krankheitszeichen auftreten und die ggf. durchgeführten Corona-Tests negativ sind, muss kein Kontakt zum Gesundheitsamt aufgenommen werden und es besteht keine Quarantänepflicht.
Geimpfte und genesene Personen (für letztere gilt: PCR-bestätigte SARS-CoV-2-Infektion nicht älter als 6 Monate) sind in der Regel, auch bei einem engen Kontakt, von der Quarantänepflicht ausgenommen.
Was soll ich tun, wenn ich Kontakt zu einem Infizierten hatte?
Wer Kontakt mit einer infizierten Person in einem Zeitraum hatte, in dem eine Ansteckungsgefahr bestand, sollte Folgendes beachten:
- Kontakt zu anderen Personen einschränken, vor allem zu Risikopersonen, die gefährdet sind, schwer an COVID-19 zu erkranken.
- AHA+L-Formel beachten: Abstand wahren, Hygieneregeln berücksichtigen, im Alltag Maske tragen (höchste Sicherheit bietet eine FFP2-Maske!) und lüften.
- Regelmäßig testen: Selbsttest mit eigenständig beschafften Tests oder im Rahmen von Testmöglichkeiten in Betrieben. Wer eine Warnung der Corona WarnApp erhält, kann mit dieser auch eine kostenlose PCR-Testung in Anspruch nehmen. Die Warnung auf dem Handy muss bei der Testung vorgezeigt werden.
- Selbstbeobachtung für 14 Tage: Insgesamt zwei Wochen nach dem letzten Kontakt zur infizierten Person auf Corona-spezifische Symptome achten.
- Falls Krankheitszeichen auftreten: Unverzüglich Selbstisolation, ärztliche Abklärung und Mitteilung an das zuständige Gesundheitsamt.
Mehr Sicherheit für Geimpfte
Diese Verhaltensregeln sollten auch geimpfte und genesene Personen berücksichtigen. Sie haben im Vergleich zu Ungeimpften zwar ein viel geringeres Risiko, sich mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 anzustecken. Allerdings ist der Schutz nicht hundertprozentig, so dass Vorsichtsmaßnahmen zum Schutz der Menschen in der Umgebung dennoch sinnvoll sind. Sollte es bei Geimpften zu einer Infektion kommen, so verläuft diese in der Regel mild; das Risiko von Komplikationen ist deutlich geringer als bei nicht geimpften Menschen.
Es gibt keine wirksamere Prävention als eine Impfung – Nutzen Sie die Chance!
Die Sicherheit der COVID-19-Impfstoffe wurde umfassend geprüft. Impfen ist die beste Möglichkeit, um sich vor einer Corona-Erkrankung und auch deren möglichen Langzeitfolgen („Long COVID“) zu schützen. Damit helfen Sie sich, Ihren Angehörigen und den Menschen in Ihrer Umgebung. Je mehr Personen geimpft sind, desto weniger erkranken schwer oder sterben am Coronavirus. Und wer geimpft ist, muss auch als enge Kontaktperson in der Regel keine Quarantäne einhalten. Nutzen Sie diese Chance – Impfen ist ein zentraler Baustein hin zu mehr Normalität.
Allgemeinverfügungen:
- 16. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (16. BayIfSMV) – gültig bis 28.05.2022 (externer Link)
- Der Bürgerbeauftragte der Bayerischen Staatsregierung – Corona: Was gilt aktuell? (externer Link)
- Bayerische Staatsregierung – u. a. Ministerratsberichte (externer Link)
- Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit und Pflege – Pressemitteilung vom 15.01.2022 – Quarantäne- und Isolationsregeln (externer Link)
- Sonderamtsblatt Landkreis Traunstein vom 24.11.2021 – Allgemeinverfügung zur Festsetzung eines erweiterten Absonderungszeitraumes für Kontaktpersonen – Verlängerung der Allgemeinverfügung
- Amtsblatt Landkreis Traunstein vom 03.11.2021 – Allgemeinverfügung zur Festsetzung eines erweiterten Absonderungszeitraumes für Kontaktpersonen
- Alle Allgemeinverfügungen und Verordnungen auf Landesebene (teilweise in konsolidierter Fassung) unter https://www.stmgp.bayern.de/ sowie unter https://www.lgl.bayern.de/
Beherbergung – Veranstaltungen – Gastronomie
- Bitte beachten Sie das Rahmenkonzept Beherbergung vom 13.12.2021
Aufgrund der Corona-Pandemie (SARS-CoV-2) und damit verbundener staatlicher Maßnahmen kann es – auch kurzfristig- zu Einschränkungen bei touristischen Beherbergungen kommen. Bitte informieren Sie sich daher, ob Sie im Buchungszeitraum zum angestrebten Reisezweck beherbergt werden dürfen. Eine Übersicht zu den geltenden Regelungen finden Sie hier. Eine Verantwortung für Aktualität und Vollständigkeit der Informationen auf den verlinkten Seiten können wir nicht übernehmen.
- Sonderamtsblatt Landkreis Traunstein vom 23.08.2021 – Amtliche Bekanntmachung der Überschreitung der 7-Tage-Inzidenz von 25 bzw. 35
- Sonderamtsblatt Landkreis Traunstein vom 30.08.2021 – Amtliche Bekanntmachung der Überschreitung der 7-Tage-Inzidenz von 50
- Schnelltestmöglichkeiten in der Region
- 16. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (16. BayIfSMV) – gültig bis 28.05.2022 (externer Link)
- Der Bürgerbeauftragte der Bayerischen Staatsregierung – Corona: Was gilt aktuell? (externer Link)
- Bayerische Staatsregierung – u. a. Ministerratsberichte (externer Link)
- Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit und Pflege – Pressemitteilung vom 15.01.2022 – Quarantäne- und Isolationsregeln (externer Link)
- Coronavirus – Einreiseverordnung (CoronaEinreiseV) vom 28.09.2021 (externer Link)
- Internationale Risikogebiete, Robert-Koch-Institut (externer Link)
- Informationen für Reisende und Pendler, Bundesregierung (externer Link)
- Deutscher Tourismusverband – Informationen zum Coronavirus (Externer Link)
- Hinweise zu Gästen aus Regionen mit hohen/steigenden Infektionszahlen – Aktuelle Zahlen des Robert-Koch-Institutes (Externer Link)
- Rahmenkonzept Gastronomie vom 13.12.2021 (externer Link)
- Rahmenkonzept Touristische Dienstleister vom 08.12.2021 (externer Link)
- Hygienekonzept Proben in den Bereichen Laienmusik und Amateurtheater vom 13.09.2021 (externer Link)
- Rahmenkonzept u. a. Hallen- und Freibäder vom 13.12.2021 (externer Link)
- Rahmenkonzept Sport vom 02.12.2021 (externer Link)
- Rahmenkonzept für kulturelle Veranstaltungen vom 07.03.2022 (externer Link)
- Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit und Pflege – Coronavirus (Externer Link)
- Hier finden Sie:
- Hygienekonzepte (für Beherbergung, Veranstaltungen – kulturell, beruflich und privat – Gastronomie, Märkte und Freibäder)
- Rechtsgrundlagen
- Bußgeldkatalog
- Hier finden Sie:
- Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit und Pflege – Häufig gestellte Fragen (externer Link)
Finanzielle Soforthilfen
- Antrag auf Stundung der Gewerbesteuer (vorzugsweise per eMail bei der Gemeinde einzureichen)
- Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie – Unterstützung für betroffene Unternehmen (externer Link)
- Kurzarbeitergeld für Unternehmen
- Antrag auf Entschädigung bei Tätigkeitsverbot
- Soforthilfe für „Solo-Selbständige“ und kleine Unternehmen
- Förderprogramm für Klein- und Kleinstvermieter
Impfungen
- Registrierung für die Impfung gegen das Coronavirus Alle impfwilligen Bürgerinnen und Bürger im Landkreis sind weiterhin aufgerufen, sich über das Onlineportal BayIMCO (www.impfzentren.bayern) für die Impfung gegen das Coronavirus anzumelden. Die Terminvereinbarung erfolgt hierbei in zwei Schritten:
- Schritt – Registrierung/Vormerkung: Zunächst ist eine Registrierung über o. g. Onlinelink erforderlich, um sich für eine Impfung vormerken zu lassen. Hierbei sind alle Personen – auch außerhalb der aktuellen Priorisierungen – im Landkreis Traunstein aufgerufen, sich vorzumerken, sofern natürlich ein Impfwille besteht.
- Weitere Anmerkungen zum Onlineportal BayIMCO: Mittlerweile können bis zu 5 Personen mit einer E-Mail-Adresse registriert werden. Hier richtet sich unsere Bitte vorwiegend an jüngere bzw. computeraffine Landkreisbürgerinnen und Landkreisbürger, Ihrerseits Eltern, Großeltern und die Verwandtschaft bei der Online-Registrierung zu unterstützen.
Selbstverständlich steht auch weiterhin die Terminhotline des Impfzentrums täglich von 09:00 Uhr bis 20:00 Uhr unter +49 8621 50800 zur Verfügung. Aufgrund der hohen Anruferzahlen, bitten wir jedoch vorwiegend auf die Online-Registrierung zurückzugreifen.
Link zum Erklärfilm „Wie funktioniert die Terminvereinbarung für einen Impftermin?“ Schritt – Terminvergabe: Ein Terminvorschlag wird automatisch per E-Mail vergeben, sobald entsprechende Impfslots durch das Impfzentrum in Landkreis Traunstein freigegeben werden. Sobald die Freigabe von Termin-slots erfolgt, wird eine bestimmte Anzahl von Personen aufgefordert, einen Termin zu vereinbaren. Auf die Auswahl der jeweiligen Personen besteht keine Möglichkeit der Einflussnahme durch das Impfzentrum. Auch auf den Impfstoff hat das Impfzentrum keinen Einfluss. Der Impfstoff wird automatisch ebenfalls durch das Softwaretool vorgegeben.
Schnelltestmöglichkeit in der Bischoff Apotheke in Grabenstätt
(Erlstätter Str. 1, 83355 Grabenstätt)
- Testmöglichkeit: Montag – Freitag von 12:30 Uhr – 14:30 Uhr, zusätzlich Montagabend von 18:00 – 20:00 Uhr
- Vorherige Terminvereinbarung notwendig (Tel: 08661 771)
- keine Unterlagen vorab nötig
Fragen und Antworten
- Genesenenstatus – RKI: Wer gilt als Genesen? (externer Link)
- Der Bürgerbeauftragte der Bayerischen Staatsregierung – Corona: Was gilt aktuell? (externer Link)
- Bayerisches Impfkonzept – FAQ und Registrierung (externer Link)
- Häufige Fragen
- Welche Geschäfte dürfen öffnen? – siehe externen Link Unterpunkt „Informationen für Unternehmen“ – „Öffnung von Geschäften und Betrieben“
- FAQ zum Unterrichtsbetreib an Bayerns Schulen (externer Link)
- Faktencheck vom Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration (externer Link)
- Arbeits- und arbeitsschutzrechtliche Fragen
- Bescheinigung für Berufspendler
- Verhalten bei Corona-Verdacht (Stand 04.03.2020)
- Ausgewiesene Risikogebiete (Robert Koch Institut)
- Infektionsmonitor der Bayerischen Staatsregierung
- Informationen des Bayerischen Landesamtes für Gesundheit
- Informationen von der Bundesregierung
- Antworten auf häufig gestellte Fragen zum Coronavirus SARS-CoV-2 (Robert Koch Institut)
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